Juhu, wir sind sicher!

…denn die Bundeswehr darf uns bald auch im Inneren verteidigen! Lest nach bei der taz oder der FR. Erstere liefert leider eine irreführendes und anscheinend falsches Zitat der Änderung, nachdem die Bundeswehr selbst entscheidet wann sie tätig wird. Anscheinend ist dem aber nicht wirklich so, die FR gibt genauere Angaben.

Artikel 35 lautet momentan wie folgt:

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese
Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit
es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu
stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der
Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr
aufzuheben. 

Laut dem Gesetzentwurf
(und der FR) soll dies durch zwei weitere Absätze ergänzt werden: 

(4) Reichen zur
Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls polizeiliche Mittel nicht
aus, kann die Bundesregierung den Einsatz von Streitkräften mit
militärischen Mitteln anordnen. Soweit es dabei zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den
Landesregierungen Weisungen erteilen. Maßnahmen der Bundesregierung
nach den Sätzen 1 und 2 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates im
Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(5) Bei
Gefahr im Verzug entscheidet der zuständige Bundesminister. Die
Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich nachzuholen

Das klingt schonmal etwas entspannter, allerdings ergeben sich eine Reihe von sehr wichtigen Fragen:

  • Wer wird der zuständige Bundesminister sein? 
  • Wie definiert sich so ein „besonders schwerer Unglücksfall“?
  • Und wie bestimmt man, daß polizeiliche Mittel wirklich nicht ausreichen? Noch dazu
    kurzfristig in einer, wie auch immer gearteten, Notsituation? 

Die geplante Änderung ist meiner Ansicht nach viel zu weitreichend formuliert, wenn es doch „nur“ um die Terrorabwehr gehen soll.

Zumal mir da immer noch nicht klar ist, wieso wir dafür wirklich die
Bundeswehr bzw. überhaupt eine Grundgesetzänderung brauchen: Wenn
Terroristen so schwere Geschütze auffahren, dass der Militärapparat der
Bundeswehr notwendig ist um der Bedrohung Herr zu werden, ist dann nicht der Verteidigungsfall gegeben?

Mir, und Berlins Innensenator, ist Angst und Bange, und auf jeden Fall bekommt mein Abgeordneter jetzt sofort eine Email.

Update: Hier die Email an Herrn Annen.

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