Urheberrecht und Wahlspots — man lernt nie aus.

Im Juli hab ich ja schon­mal einen Werbespot für die Piratenpartei ver­linkt. Genau der hat dann auch (kaum über­ra­schend) den Piratenspot-Wettbewerb gewonnen. Da gibt es zwar mitt­ler­weile einen Spot, den ich persönlich massenkompatibler finde, aber das tut der Qua­li­tät des Sie­gers ja kei­nen Abbruch.

Was aller­dings nicht ganz unwich­tig sein könnte, sind die poten­ti­el­len Urhe­ber­rechts­kopf­schmer­zen mit der Hintergrundmusik des Siegerspots. Die besteht näm­lich zum Groß­teil aus neu abge­misch­ten Sam­ples aus Mary Pop­pins. Das ist ziem­lich gut gemacht, mir fiel das gar nicht auf, obwohl mir die Kin­der­stim­men irgend­wie bekannt vorkamen.

Inso­fern belegt der Spot ein­drucks­voll, daß Remixe tat­säch­lich eine kul­tu­relle Neu­schöp­fung sein könn­ten, und hier das (deut­sche) Urhe­ber­recht doch bitte nicht so streng sein sollte. Ande­rer­seits bewegt sich die Pira­ten­par­tei unter Umstän­den tat­säch­lich auf recht­lich dün­nem Eis: In Aus­tra­lien (dem Wohn­sitz von Pogo, von dem die Musik stammt) sind sol­che Remi­xes kom­plett legal, in Deutsch­land ist das anschei­nend noch etwas unklar.

Chris­to­pher, der Macher des Pira­ten­spots hat im Vorwege soweit es möglich ist alle Lizenzfragen geklärt, wirk­lich her­vor­ra­gende Arbeit. Ich per­sön­lich halte die Ver­wen­dung sowieso für zumin­dest mora­lisch ein­wand­frei. Aber es zeigt eben auch deut­lich, auf was für dün­nem Eis sich alle Kul­tur­schaf­fen­den momen­tan wirk­lich bewegen.

4 Kommentare

  • Hauke Moeller schrieb:

    So unüber­sicht­lich ist die Rechts­lage eigent­lich nicht, http://bundesrecht.juris.de/urhg/__24.html:

    § 24 UrhG Freie Benut­zung
    (1) Ein selb­stän­di­ges Werk, das in freier Benut­zung des Wer­kes eines ande­ren geschaf­fen wor­den ist, darf ohne Zustim­mung des Urhe­bers des benutz­ten Wer­kes ver­öf­fent­licht und ver­wer­tet wer­den.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benut­zung eines Wer­kes der Musik, durch wel­che eine Melo­die erkenn­bar dem Werk ent­nom­men und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

    Ent­schei­dend ist, ob die Melo­die aus den Auf­nah­men von Mary Pop­pins ent­nom­men ist. Wenn sie das ist, ist auch nicht beson­ders über­ra­schend, dass das gel­ten­dem deut­schen Recht wider­spricht. Aktu­elle Recht­spre­chung des BGH:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&Seite=13&nr=46823&pos=403&anz=3636

  • Wenn ich das rich­tig mit­be­kom­men habe, ist die Melo­die eigen­stän­dig, aber eben aus Sam­ples der Stim­men aus dem Film zusammengesetzt.

    Ist das jetzt eine eigene Schöpfung?

  • Hauke Moeller schrieb:

    Ja, das ist auf jeden Fall eine eigene Schöp­fung, aber das ist nicht die Frage. Die Frage ist, ob diese Schöp­fung benutzt wer­den darf, ohne das (auch!) der Rech­te­in­ha­ber der Sam­ples zustimmt.

    Es kommt dabei dar­auf an, ob die Sam­ples selbst (kurze) erkenn­bare Melo­dien ent­hal­ten. Wenn ja, ist’s unzu­läs­sig, auch wenn die dar­aus zusam­men­ge­setzte Gesamt-Melodie von jemand ande­rem geschaf­fen wurde.

  • Hmmm… Ich sag mal: Die Sam­ples sind keine eige­nen erkenn­ba­ren Melo­dien, das sind ja immer nur ein­zelne Sil­ben, die da remi­xed wor­den sind. Inso­fern sollte das sicher sein.

    Ande­rer­seits, wir reden über Disney…

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